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NWB Nr. 7 vom Seite 500

Das Gesellschaftsregister wird zum 1.1.2024 eingeführt

Besonderheiten und Vorteile in Sachen Publizität und Schutz des Rechtsverkehrs durch das neue Register

Dr. Stephan Szalai

Mit Wirkung zum tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Hiermit verbunden sind zahlreiche Neuerungen formeller und auch materieller Art. Unter anderem wird zum ein neues – an das Handelsregister angelehntes – Gesellschaftsregister eingeführt, in das sich künftig (bislang nicht registerfähige) Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können (vgl. Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung v. , BGBl 2022 I S. 2422).

I. Wesentliche Änderungen durch das MoPeG

[i]Ziel des MoPeGErklärtes Ziel des MoPeG ist die Anpassung der gesetzlichen Regelungen an die bestehenden Erkenntnisse und die Rechtsprechung zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und deren Rechtsfähigkeit. Ausgangs- und Schwerpunkt der Neuregelungen ist die Anerkennung der [i]Werner, NWB 28/2021 S. 2049Rechtsfähigkeit der GbR. Ihre Rechtsform stellt die geringsten Anforderungen an eine Gesellschaft; die Anforderungen an deren Gründung können als kleinster gemeinsamer Nenner aller Gesellschaftsformen begriffen werden. Nicht zu Unrecht wird die GbR daher als Urform de...

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