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FG Köln Urteil v. - 3 K 999/20

Gesetze: EStG § 3c Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4; HGB § 264a Abs. 1; HGB § 290; HGB § 325 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 40 Satz Buchst. d

Betriebsausgaben

Jahresabschluss- und Prüfungskosten einer Holdinggesellschaft wegen Teilabzugsverbotes nur zu 60% abziehbar

Leitsatz

1. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht definiert. Entscheidend ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt.

2. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG setzt im Gegensatz zur Norm des § 3c Abs. 1 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus. Vielmehr reicht ein mittelbarer wirtschaftlicher (nicht notwendig rechtlicher) Zusammenhang.

3. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bezweckt den Ausschluss einer inkongruenten Begünstigung durch die Zulassung des vollen Betriebsausgabenabzugs.

4. Auch wenn das Mutterunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit beherrschendem Einfluss auf die Komplementär-GmbH mit zahlreichen Beteiligungen an anderen Gesellschaften handelsrechtlich selbst zur Aufstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, sind die Einnahmen aus der Beteiligung das auslösende Moment der entsprechenden Kosten.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 32
DStRE 2023 S. 1025 Nr. 17
GStB 2023 S. 211 Nr. 6
KÖSDI 2023 S. 23165 Nr. 4
EAAAJ-33524

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FG Köln, Urteil v. 25.08.2022 - 3 K 999/20

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