Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich geltend gemachter Aufwendungen nach § 35a EStG
Leitsatz
1. Wenn eine unvollständige Steuererklärung allein auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften
beruht, ist dies i.d.R. dem Steuerpflichtigen nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er nicht auf dem Gebiet des
Steuerrechts tätig oder vorgebildet ist.
2. Einer ausgebildeten und in diesem Beruf tätigen Steuerfachgehilfin kann es als grob fahrlässig vorwerfbar sein, wenn sie
in ihrer und der Einkommensteuererklärung ihres Ehemannes die Aufwendungen für die häusliche Pflege ihrer Mutter rechtsirrtümlich
nicht angibt, obwohl sie den Pflegedienst beauftragt hatte, die Kosten jedoch vom Konto ihrer Mutter beglichen und angenommen
hatte, die Kosten seien deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil diese vom Konto eines Dritten bezahlt würden. Es kommt
dann darauf an, inwieweit entsprechende Erkenntnisquellen für solche Zweifelsfragen greifbar sind.
3. Allerdings müssen steuerfachlich vorgebildete Personen über das schlichte Ausfüllen des Einkommensteuererklärungsvordrucks
hinaus unter Beachtung der dazu ergangenen Anweisungen auch weitergehende Nachforschungen zu einzelnen Problemfeldern aus
ihnen zugänglichen Quellen anstellen. Dies ist der Fall, wenn das amtliche Einkommensteuer-Handbuch für das betreffende Veranlagungsjahr
mit einem entsprechenden BMF-Schreiben bereits veröffentlicht worden ist und dieses die entscheidende Frage beantwortet.
4. Aufwendungen für Leistungen der häuslichen Pflege, die zwar vom Steuerpflichtigen mit der Folge seiner Zahlungsverpflichtung
beauftragt, aber wegen des abgekürzten Zahlungsweges weder von ihm bezahlt werden noch ihm selbst zugutekommen, sind gem.
§ 35a EStG steuerlich begünstigt.
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