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Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Durchführung von Fahrsicherheitstrainings durch einen gemeinnützigen Verein steuerfrei ist.
I. Leitsätze (amtlich)
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen.
Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen „Kurse belehrender Art“ i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i. V. mit Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO).
Für die Steuerfreiheit als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung kommt es nicht auf die Voraussetzungen des nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfreien Unterrichts an.
II. Sachverhalt
Ein gemeinnütziger eingetragener Verein verfolgt den Zweck, innerhalb des Gebietes einer Stadt und eines Landkreises ausschließlich und unmittelbar die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern sowie Organisationen, Vereine und Einzelpersonen zusammenzufassen, die gleiche Ziele verfolgen.
In den Streitjahren 2013 und 2014 führte der Verein sowohl Sicherheitstrainings für PKW als auch für Motorräder durch. Die Einnahmen hieraus wurden nach den jeweiligen Teilnehmern (Berufsgenossenschaften, Bundeswehr, Teilnehmer unter 25 Jahre, sonstige Teilnehmer...