Berufsrecht | Geldwäschebekämpfung - Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab April verpflichtend (WPK)
Ab dem ist die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a Abs. 1 GwG in jedem Fall verpflichtend. Hierauf weist die WPK aktuell hin.
Hintergrund: Nach dem GwG Verpflichtete müssen eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Abs. 1 GwG beim Transparenzregister abgeben, wenn sie Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den beim Vertragspartner erhobenen Angaben feststellen.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
Derzeit besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister, wenn ihr Fehlen darauf beruht, dass die Eintragung nicht verpflichtend war (sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F.), § 59 Abs. 10 GwG.
Diese Übergangsregelung endet zum , sodass Unstimmigkeitsmeldungen auch dann abgegeben werden müssen, wenn eine Eintragung im Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. noch nicht erfolgt ist.
Quelle: WPK online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
NWB WAAAJ-33249