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StuB Nr. 4 vom Seite 174

Keine Sperrfristverschärfung zur Körperschaftsklausel & Co. durch das JStG 2022

Reformierungsbegehren des Bundesrats durch § 6 Abs. 5 Satz 4a und Satz 7, 8 EStG n. F.

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar

Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde bereits im Dezember 2022 verabschiedet, wobei der Bundesrat vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Judikatur insbesondere eine Sperrfristverschärfung bei Anwendung der Körperschaftsklausel des § 6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG gefordert hatte. Der Gesetzgeber ist diesem Reformierungswunsch letztlich nicht nachgekommen, wobei die divergierende BFH-Rechtsprechung unabhängig davon zu beachten ist. Ein praktischer Gesamteinblick lohnt sich daher gerade für Umstrukturierungsvorhaben zur Überführung bzw. Übertragung von Einzel-Assets zwischen Betriebsvermögen von Körperschaftsstrukturen.

Hänsch, Übertragung und Überführung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG, Grundlagen, NWB TAAAF-08006

Kernaussagen
  • Der Bundesrat sah im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022 Reformierungsbedarf durch Sperrfristverschärfung bei Anwendung der Körperschaftsklausel & Co. nach § 6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG durch gesetzgeberische Einfügung eines neuen § 6 Abs. 5 Satz 4a und Satz 7, 8 EStG n. F.

  • Nach jüngster BFH-Judikatur wurde die Anwendbarkeit der Körperschaftsklausel nämlich maßgebend eingeschränkt. Hierdurch ergaben sich Gestaltungspotenziale, gerade bei Übertragung stiller Reserven zwischen Körperschaftsstrukturen.

  • Der Gesetzgeber schloss das Gesetzgebungsverfahren letztlich ohne den gewünschten Reformierungswunsch des Bundesrats ab. Daher wird es zukünftig vorerst nicht zur Sperrfristverschärfung bei Anwendung der Körperschaftsklausel & Co. kommen.

I. Hintergrund

[i]Thörmer/Eitrich, Die jüngere BFH-Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion von § 6 Abs. 5 Satz 4 bis 6 EStG, StuB 9/2022 S. 329, NWB ZAAAI-60545 Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl. überführt, ist bei der Überführung nach § 6 Abs. 5 EStG bekanntlich der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG ist entsprechend anzuwenden. Dieses gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Stpfl. in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Stpfl. bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. Dieses gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

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