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Vergütung | Form der Honorarberechnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG)
Die Honorarberechnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG) geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird.
Vorliegend befand sich die Kostenaufstellung allein in dem aus dem beA des Antragstellers mit einfacher Signatur versehenen, an das Landgericht versendeten Schriftsatz im Festsetzungsverfahren. Diese Übermittlung genügt zwar den prozessualen Anforderungen des § 130a ZPO an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen. Die Vorschrift berührt aber nicht die förmlichen Voraussetzungen für die Abgabe von materiell-rechtlichen Erklärungen (vgl. dazu § 126a Abs. 1 BGB). Auch gelangte der Schriftsatz nicht in der en...