NWB Nr. 6 vom Seite 361

Drohen nun Sanktionen?

Dr. jur. Christof Lindwurm | Vors. Richter am FG München

Die Grundsteuererklärung am nicht abgegeben – Was nun?

In seinem Monatsbericht vom Juni 2022 formulierte das Bundesministerium der Finanzen: „Von der Grundsteuerreform sind circa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten [...] in ganz Deutschland betroffen. Die Reform ist [...] eines der größten Projekte der Steuerverwaltung in jüngerer Zeit.“ Am wurden die Bürger zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt (Grundsteuererklärungen) mit der Abgabefrist aufgefordert (für Länder mit dem Bundesmodell vgl. BStBl 2022 I S. 205). Der Zeitrahmen von sieben Monaten war zu optimistisch; als Steuer-Profi war es mir (trotz Arbeit und Urlaub) möglich, die Grundsteuererklärung in Bayern fristgemäß einzureichen. [i]Über einen am 31.1.2023 überforderten Laien berichtet der Postillon (abrufbar unter https://go.nwb.de/9q4oh). Vorsicht Satire!Ich kenne einige Laien, die in dieser Frist aufgegeben haben und sich im November 2022 beim Steuerberater einfanden. So wurde auch die Abgabefrist deutschlandweit bis einschließlich verlängert (für die Länder mit dem Bundesmodell BStBl 2022 I S. 1448). Bundesweit fehlten Ende Januar noch knapp 30 % der Erklärungen. Bis einschließlich wurden in Bayern mehr als 4,3 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben, was rund 68 % der abzugebenden Erklärungen entspricht. Deshalb hat Bayern – im Alleingang – die Abgabefrist bis verlängert (https://www.grundsteuer.bayern.de – Abruf am ). In Bayern muss der (weiter untätige) Bürger nach Aussage des bayerischen Finanzministers erst ab 2024 mit einer Schätzung des Grundsteuerwerts rechnen (s. BR 24 abrufbar unter https://go.nwb.de/cu7iq).

In den anderen Bundesländern wird aber auch nicht sofort zu „Sanktionen“ gegriffen, wie auf einigen seriösen Internetseiten sowie in Pressemitteilungen der Finanzminister der Länder zu lesen ist (z. B. Focus online, abrufbar unter https://go.nwb.de/32yh0; NWB Livefeed, Schwerpunkt Grundsteuer , Meldungen v. , NWB AAAAI-02439). Auch dort werden vorerst nur Erinnerungsschreiben von den Finanzämtern verschickt werden, mit der Aufforderung, die Erklärung abzugeben. Angesichts der Probleme der Bürger mit den Grundsteuererklärungen und der hohen Arbeitsbelastung der Steuerberater wage ich eine Prognose für die anderen Bundesländer: Die Finanzämter werden dort in den nächsten Monaten sicher nicht zu Schätzungen oder zu Festsetzungen von Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern greifen.

Für die spätere Zeit gilt: Zwar sind die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 228 BewG) Steuererklärungen im Sinne der AO und die Erfüllung dieser Erklärungspflicht ist auch erzwingbar (§§ 328 ff. AO) und bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungspflicht kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden. Jedoch ist auf diese Erklärungen § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden (Art. 97 § 8 EGAO; vgl. A 228 Abs. 5 Satz 4 AEBewGrSt); d. h. die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts (nach § 152 Abs. 1 AO), die begründet werden muss.

Christof Lindwurm

Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 361
NWB MAAAJ-33222