Instanzenzug: Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Urteilvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussvorgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschlussnachgehend Az: RiZ 2/16 Beschluss
Tenor
Die auf den datierten und unter dem und ergänzten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvQ 54/22, juris und vom - 2 BvQ 66/22, juris). Das gilt insbesondere auch, soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit aus der Anwendung der § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG (dazu IV AR (VZ) 2/18, WM 2020, 567 Rn. 12) ableiten will. Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es sich gegen den mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 aus dem Dienstgericht des Bundes ausgeschiedenen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski richtet, überdies unzulässig, weil es der Antragstellerin zusätzlich am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. , juris Rn. 23).
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom (Abschnitte I, II und VI) wird gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, weil der Senat das Vorbringen der Antragstellerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen und eine Überraschungsentscheidung nicht gefällt hat.
Die wegen der abschließenden Regelungen in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO unstatthafte Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte betreffen, kann die Antragstellerin, worauf nochmals und abschließend hingewiesen sei, nicht rechnen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100123BRIZ2.16.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-33209