Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 189 BewG Bewertung im Sachwertverfahren
R B 189 ErbStR 2019 ; H B 189 ErbStH 2019 ; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 v. , BStBl 2016 I S. 173 NWB VAAAF-68548 (Umsetzungserlasse zum StÄndG); gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. v. (BGBl 2022 I S. 2294), BStBl 2023 I S. 738 (AEBew JStG 2022) NWB VAAAJ-36842.
A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungszeitraum
1§ 189 BewG ist die Einstiegsnorm zur Ermittlung des Sachwerts und gibt den Ablauf für das Sachwertverfahren vor. § 189 Abs. 1 BewG spaltet den Wert des Grundstücks hierfür in einen jeweils getrennt zu ermittelnden Bodenwert und Gebäudesachwert auf. Der Gebäudesachwert ergibt sich aus § 190 BewG und der Bodenwert ist nach § 189 Abs. 2 BewG der Wert, der sich für das gedacht unbebaute Grundstück nach § 179 BewG ergeben würde. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert (sogenannter vorläufiger Sachwert des Grundstücks) ist anschließend mit der sich aus § 191 BewG ergebenden Wertzahl zu multiplizieren (vgl. § 189 Abs. 3 BewG). Das sich daraus ergebende Produkt ist der Sachwert des Grundstücks. Darüber hinaus bestimmt § 189 Abs. 4 Satz 1 BewG, dass der Wert der Außenanlagen und sonstigen Anlagen grds. mit dem Sachwert aus Gebäudewert und Bodenw...