Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 186 BewG Rohertrag des Grundstücks
R B 186.1–186.5 ErbStR 2019; H B 186.1, 186.2, 186.5 ErbStH 2019 ; siehe weitere Hinweise unter Vor §§ 184–188 BewG.
A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungszeitraum
1§ 186 BewG bestimmt, wie der Rohertrag des Grundstücks als eine Berechnungsgröße bei der Ertragswertbestimmung eines Grundstücks ermittelt wird. Die Ermittlung des Rohertrags des Grundstücks ist dabei der erste Schritt im Ertragswertverfahren. Dieser Wert ist der Ausgangspunkt aller weiteren Berechnungsschritte. Vom Rohertrag des Grundstücks sind gem. § 185 Abs. 1 Satz 2 BewG die Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG abzuziehen. Dies ergibt den Reinertrag des Grundstücks, von dem wiederum der Verzinsungsanteil für den Grund und Boden gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 BewG abzuziehen ist. Die sich hieraus ergebende Differenz stellt den Gebäudereinertrag dar, der nach § 185 Abs. 3 Satz 1 BewG zu kapitalisieren ist. Der kapitalisierte Gebäudereinertrag ergibt den Gebäudeertragswert, der zzgl. des Bodenwerts nach § 184 Abs. 2 i. V. mit § 179 BewG den Ertragswert des Grundstücks ergibt. Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Norm vgl. die Kommentierung zu Vor §§ 184–188 BewG und § 157 BewG.
B. Rohertrag des Grundstücks (§ 186 Abs. 1 BewG)
I. Tatsächlich vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt (§ 186 Abs. 1 Satz 1 BewG)
2§ 186 Abs. 1 Satz 1 BewG defi...