Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 174 BewG Abweichende Bewertungsverhältnisse
A. Allgemeines (§ 174 BewG)
1Die Vorschrift regelt die abweichenden Bewertungsverhältnisse bzw. -stichtage der gärtnerischen Nutzung und entspricht inhaltlich § 59 Abs. 1 und 2 BewG.
B. Besonderheiten bei der gärtnerischen Nutzung (§ 174 Abs. 1–3 BewG)
2Der Bewertungsstichtag für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann nach § 12 ErbStG i. V. mit § 9 ErbStG jeder beliebige Tag eines Kalenderjahres sein. Zur Vermeidung von Ungleichmäßigkeiten im Besteuerungsverfahren und Missbräuchen bei der Übertragung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft regelt § 174 BewG abweichende Bewertungsverhältnisse. Die Regelungen in Abs. 1 und 2 über abweichende Bewertungsverhältnisse für den Anbau von Baumschulgewächsen sowie für den Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen werden durch einen Auffangtatbestand in Abs. 3 ergänzt.
3In Baumschulen sind Teile der Betriebsflächen nicht ständig mit Baumschulpflanzen besetzt, da Pflanzenbestände mehrfach verpflanzt oder verkaufsreife Bestände gerodet werden. Bis zu einer Neuanpflanzung können die Flächen brachliegen oder mit kurzlebigen Zwischenkulturen bepflanzt sein, ohne dass sie einer längerfristigen Baumschulnutzung entzogen sind. Um Abgrenzungsschwierigkeiten...