Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 155 BewG Rechtsbehelfsbefugnis
A. Inhalt der Vorschrift
1§ 155 Satz 1 BewG trifft eine eigenständige gesetzliche Anordnung über die Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen – sowohl Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht –, die über die allgemeine Rechtsbehelfsbefugnis des § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO hinausgeht. Das gilt für diejenigen Rechtsbehelfsbefugten, die weder Beschwer noch Rechtsverletzung durch den Feststellungsbescheid geltend machen können, also für diejenigen, die nicht Inhaltsadressaten des Bescheids über die gesonderte oder über die gesonderte und einheitliche Feststellung sind. Ihnen wird als Prozessstandschafter eine eigene Rechtsbehelfsbefugnis eingeräumt.
§ 155 Satz 2 BewG macht sich für die Fälle der Zurechnung des Feststellungsgegenstands auf die Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben die Einschränkung der Rechtsbehelfsbefugnis durch entsprechende Anwendung von § 352 AO sowie § 48 FGO zu eigen. Das gilt auch für den Fall, dass einer oder mehrere der Miterben zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert worden sind. Danach ist im Regelfall nur der Einspruchsbevollmächtigte (§ 352 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO) bzw. der Klagebevollmächtigte (§ 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO) befugt, gegen Bescheide ...