Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 152 BewG Örtliche Zuständigkeit
A. Allgemeines
1Die örtliche Zuständigkeit betrifft allein die Frage, welche von mehreren sachlich zuständigen Finanzbehörden (Finanzämter, § 16 AO i. V. mit § 17 FVG) die Verwaltungstätigkeit durchzuführen hat. Wird ein nicht nach § 152 BewG örtlich zuständiges Finanzamt tätig, so kann allein wegen der Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Aufhebung des von diesem erlassenen Feststellungsbescheids nicht begehrt werden (§ 127 AO).
B. Örtliche Zuständigkeit für Grundbesitzwertfeststellungen
2Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten ist die Belegenheit des Grundstücks (§ 152 Nr. 1 BewG). Liegt das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zur Gänze im Bezirk eines Finanzamts, so ist dieses örtlich für die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts zuständig. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, deren Wert gesondert festzustellen ist, auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, so ist dasjenige Finanzamt zum Erlass des Feststellungsbescheids zuständig, in dessen Bezirk deren wertvollster Teil liegt. Mangels eines anderen Maßstabs richtet sich in einem s...