Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen Vorsteuerbeträgen ist eine nicht bevorrechtigte Konkursforderung. Voranmeldungszeitraum endet nicht mit Konkurseröffnung
Leitsatz
1. Der Anspruch des FA auf Rückforderung von vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgezogenen Vorsteuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UStG 1973, der auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge der Konkurseröffnung beruht, ist eine Konkursforderung (, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226), der das Vorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zukommt.
2. Der laufende Voranmeldungszeitraum endet nicht mit der Konkurseröffnung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 691 DAAAA-92402
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