1. Anordnung einer Außenprüfung auch nach endgültiger Steuerfestsetzung zulässig 2. Zur Begründung einer auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gestützten Prüfungsanordnung bei zusammenveranlagten Ehegatten und der Entscheidung, daß eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig ist
Leitsatz
1. Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch nach einer endgültigen, vorbehaltlosen Steuerfestsetzung zulässig (Anschluß an , BFHE 143, 400, BStBl II 1985, 700, und vom VIII R 197/84; BFHE 144, 9, BStBl II 1986, 36).
2. Eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 gestützte Prüfungsanordnung muß in der Begründung erkennen lassen, warum die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und warum eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (Anschluß an , BFHE 145, 23, BStBl II 1966, 435). Der Hinweis, daß bei zusammenveranlagten Eheleuten mit einer Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des einen Ehegatten zweckmäßigerweise auch die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten verbunden werde, genügt diesen Anforderungen nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 664 CAAAA-92395
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