Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 35 ErbStG Örtliche Zuständigkeit
Vollzug des § 35 Abs. 3 ErbStG, S. 3850/2, ZEV 1999 S. 58; Zauner/Berg, Die Zuständigkeitsregelung des § 35 Abs. 3 ErbStG n. F., ZEV 2009 S. 63, Dorn, „JStG 2020“ – Änderungen im Bereich Erben und (Kapital-)Vermögen, Gesetzgeber hält an umstrittener Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustnutzung fest, NWB AAAAH-69602.
A. Allgemeines
1Die Vorschrift des § 35 ErbStG richtet sich in erster Linie als interner Organisationsakt an die Finanzverwaltung, indem sie vorschreibt, welche staatliche Stelle berufen ist, sich dem Fall anzunehmen. Über den Wortlaut „Steuerfestsetzung” hinaus hat das danach zuständige Finanzamt den Fall insgesamt abzuwickeln. Die Vorschrift hat mittelbar Bedeutung für die Verjährung, da nur die Anzeige an das zuständige Finanzamt die Fristen in Gang setzt, vgl. § 30 ErbStG. Da dies auch die Vereinnahmung der Steuer beinhaltet, hat § 35 ErbStG innerhalb der Länder einen bedeutenden fiskalischen Effekt. Das zuständige Finanzamt zieht die Steuer insgesamt für seinen Landesfiskus ein (Art. 107 Abs. 1 GG). Da sich die Steuer im Regelfall vom Geber ableitet, bleibt die Steuer letztlich in dem Land, aus dem sie entstammt. Meincke ist v...