Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen
§ 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen
Hinweise: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - ErbStR 2019), BR-Drucks. 387/19 v. . Zur Rechtslage vor dem : Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStH 2001), BStBl 2012 I S. 117. Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (AEErbSt), BStBl 2009 I S. 713 NWB SAAAD-25942. Zum alten § 13a ErbStG [Geltung bis ]: R 51–69 ErbStR ; H 51, 54–58, 61, 63, 66–68 ErbStH.
A. Einführung/Historie
1Die Vorschrift regelt den Umfang des begünstigten Vermögens und damit den Umfang der Verschonung nach § 13a ErbStG. Die Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens hat im verfassungsrechtlichen Kontext in erster Linie die Funktion, den Begünstigungs- und damit den Differenzierungsgrund zu umschreiben und dadurch die Zielgenauigkeit der Privilegierung zu sichern. Das Gesetz stellt hierzu wie bisher in typisierender Betrachtung auf formale Kriterien –„Betriebsvermögen (§§ 95–97 BewG)“, Beteiligung „zu mehr als 25 %“ – ab, um den Begünstigungsgrund erhöhte „Sozialbindung“ zu umschreiben.
2Diese Gesetzgebungstechn...