Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 3 ErbStG Erwerb von Todes wegen
R E 3.1–3.8 ErbStR 2019; H 3.1–3.8 ErbStH 2019.
Vgl. die Literaturhinweise vor den jeweiligen Erläuterungen.
A. Grundsätzliches
1Die Vorschrift beruht weitgehend auf der geringfügig überarbeiteten Vorgängernorm des § 2 ErbStG a. F. Sie wurde seit dem Inkrafttreten des ErbStG 1974 durch die Ergänzung um § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG und durch das StEntlG 1999/2000/2002 durch eine Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Erfassung des Untergangs insbesondere von GmbH-Geschäftsanteilen infolge einer Einziehung) und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG (Gleichstellung von Stiftungen und Trusts) geändert. Durch das ErbStRG 2009 wurde die Nennung des Erbersatzanspruchs nach §§ 1934a ff. BGB in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gestrichen, da das Recht des Erbersatzanspruchs durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom beseitigt wurde. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erweiterte das ErbStRG 2009 den Steuertatbestand auf Abfindungen für die Zurückweisungen von Rechten aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall und für andere Abfindungen für Erwerbe i. S. des § 3 Abs. 1 ErbStG. In § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG wurde durch das ErbStRG 2008/2009 der Anwendungsbereich klarer gefasst, indem auch bindende gemeinschaftliche Testamente und Vermächtnisse ausdrücklich einbezogen werden. Seit dem ErbStRG 2009 sind keine gesetzli...