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FG Bremen Urteil v. - 2 K 119/19

Gesetze: EStG § 74 Abs. 2, EStG § 62 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, SGB X § 104 Abs. 1, SGB X § 107 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 2

Erfüllungsfiktion bei Bezug von Kindergeld neben Arbeitslosengeld II

Kenntnis der Familienkasse von Leistungen des Jobcenters

Leitsatz

1. Ein rechtswidriger Abrechnungsbescheid ist vom Gericht in der Regel nicht aufzuheben, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu korrigieren.

2. Kindergeldansprüche gelten trotz der Zahlungen von Arbeitslosengeld II nicht gemäß § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 107 SGB X als erfüllt, wenn das Jobcenter insoweit nicht zur Leistung verpflichtet war und keinen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen die Familienkasse hat.

3. Der nachrangige Leistungsträger (Jobcenter) ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger (Familienkasse), die ihm obliegende Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat oder erbringt.

4. Die Kenntnis von den Leistungen des Jobcenters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse (lediglich) nicht weiß, ob sich die Verspätung in allen Monaten vollumfänglich in höheren Zahlungen des Jobcenters niedergeschlagen hat oder ob es (in einem Aufzahlungsfall oder Aufstockungsfall) nur ergänzende Leistungen erbracht hat.

Fundstelle(n):
UAAAJ-32778

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FG Bremen, Urteil v. 16.12.2022 - 2 K 119/19

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