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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 424/21

Gesetze: DSGVO Art. 15, DSGVO Art. 23 Abs. 1 Buchst. e, DSGVO Art. 23 Abs. 1 Buchst. j, AO § 32c Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 32i Abs. 2, InsO § 80 Abs. 1

Kein Anspruch auf Erteilung von Auszügen aus dem Steuerkonto im Insolvenzverfahren nach Art. 15 DSGVO

Leitsatz

1. Die Herausgabe anfechtungsrelevanter Daten kann in Insolvenzfällen durch die Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verweigert werden.

2. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist durch die Öffnungsklauseln in Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und Art 23. Abs. 1 Buchst. j DSGVO gedeckt.

3. Die Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO ist nicht nur für Privatrechtssubjekte einschlägig, sondern gilt auch für Behörden. Sie erfasst auch die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche.

4. § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nach seinem Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass die Formulierung „geltend gemacht” auch „noch geltend zu machende” bzw. „mögliche” Ansprüche umfasst.

5. Der Begriff des „Steuerbereichs” im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO bedarf keiner einschränkenden Auslegung dahingehend, dass nur das Steuerrechtsverhältnis erfasst wäre.

Fundstelle(n):
KAAAJ-32777

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Thüringer FG, Urteil v. 22.02.2022 - 4 K 424/21

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