Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZFA Nr. 2 vom Seite 23

Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung

Volker Helfen

Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2019 in einer Entscheidung eindeutig gefordert, dass die Arbeitszeiterfassung in die Tat umgesetzt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einer Entscheidung (Beschluss vom , Az. 1 ABR 22/21) festgestellt, dass es eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland längst gibt – sie folge aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Der EuGH hat am entschieden (Az. C-55/18), dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann. Bislang gibt es im deutschen Recht nur die Regelung des § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), die den Arbeitgeber

  • zur Aufzeichnung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden sowie

  • der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

verpflichtet. Der Arbeitgeber muss diese Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorlegen oder zur Einsicht zusenden.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung leitet das BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG her. Im Arbeitsschutzgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber zur Durchführung von Maßnahm...