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STFAN Nr. 2 vom Seite 25

Einlagewert immer AfA-Bemessungsgrundlage?

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Fallbeispiel

Der Unternehmer hat vor 25 Jahren ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude erworben. Von den gesamten Anschaffungskosten i. H. v. 1.200.000 € entfallen 1.050.000 € auf das Gebäude. Während der letzten 25 Jahre hat er das Grundstück vermietet und im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Gebäude-AfA als Werbungskosten geltend gemacht. Nach Beendigung des Mietverhältnisses Ende 2022 legt er das Grundstück mit aufstehendem Gebäude am in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens ein. Das Gebäude wird zukünftig ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt. Zum Einlagezeitpunkt beträgt der Teilwert des Gebäudes 1.500.000 €, der Teilwert des Grund und Bodens 300.000 €. Bis zur Einlage des Gebäudes hat der Unternehmer insgesamt 525.000 € (25 • 2 % von 1.050.000 €) als AfA im Rahmen der Werbungskosten in Anspruch genommen. Die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Gebäudes beträgt zum Einlagezeitpunkt noch 50 Jahre.

Einführung

Einlagen stellen alle Wirtschaftsgüter (z. B. bebaute Grundstücke) dar, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Privatvermögen zugeführt hat. Die Bewertung der Einlage erfolgt i. d. R. zum Teilwert, der...