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STFAN Nr. 2 vom Seite 15

Doppelte Haushaltsführung

StB Pia Fee Güldenstern

Nicht selten unterhalten Arbeitnehmer einen zusätzlichen Haushalt, häufig dann, wenn Arbeits- und Wohnort zu weit entfernt auseinanderliegen, um zu pendeln. Dabei entstehen dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen für den Haushalt, welche unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die sog. doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Überblick

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind „notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen“, Werbungskosten.

Beachte

Über § 9 Abs. 3 EStG findet die Regelung nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch bei den übrigen Überschusseinkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG Anwendung (Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte). Die Praxisrelevanz dürfte hierbei aber eher gering sein. Auch bei den Gewinneinkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG können Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Es gelten die nachfolgend für Arbeitnehmer dargestellten Grundsätze entsprechend.

Liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, können Unterkunftskosten sowie Fahrtkosten für sog. Familienheimfahrten als Werbungskosten abgezogen werden. A...