Seinen Platz haben
[i]Steter Wandel prägt das Internationale SteuerrechtDie modernen Zeiten bringen neben gehäuften Krisen auch einige Unordnung. Nichts bleibt, wie es ist. Ich finde es irgendwie tröstlich, dass das Rad nicht alle Tage neu erfunden wird – einerseits. Andererseits sind wir im Internationalen Steuerrecht in einer spannenden Phase, die „Schlacken“ der Globalisierung entfernen wird. Einige Ansätze sind brandneu, wie die globale Mindeststeuer.
[i]OECD, Administrative Guidance on the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two) v. 2.2.2023 unter https://go.nwb.de/ixunnKurz bevor ich dieses Editorial zu schreiben begann, erreichten mich die ersten Hinweise via LinkedIn, dass die OECD am ihre angekündigte umfangreiche Guidance zur Säule 2 veröffentlicht hat. Das Dokument hat noch kein schmückendes Deckblatt, so frisch ist es. Das Papier hat Holle in seinem Aufsatz zu den Transition Rules der GloBE-Regelungen bereits angesprochen und die Fundstelle nennen wir dem Leser auch (auf S. 112). Doch einarbeiten konnten wir diese 111 Seiten nicht mehr. Der Aufsatz wirft wichtige Fragen zur Übergangsphase bei erster Anwendung der OECD Model Rules auf. Der Autor weist zu Recht darauf hin, dass man die Beschäftigung mit der Implementierung nicht auf die lange Bank schieben darf – selbst wenn die Dinge sich noch entwickeln. In der Zukunft werden weitere Unternehmen in den Anwendungsbereich der Model Rules „hineinwachsen“. Dann haben sie nach Wachstum oder Erwerbsvorgängen ihren Platz in diesem neuen System und damit zusätzliche Dokumentation auszufüllen.
[i]Nur ein Ort soll abkommensrechtlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen seinEher eine Konstante, aber durch die Mobilität vieler Menschen in den jüngeren Jahren stärker in den Fokus gerückt, ist die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen doppelansässiger Personen. Die tatbestandlichen Merkmale des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA sind schon länger in Gebrauch – doch zeigen sich in der Praxis eben buchstäblich leicht Grenzfälle, in denen es auf eine Gesamtschau ankommt, um festzustellen, in welchem Staat der Schwerpunkt der persönlichen oder ökonomischen Beziehungen liegt. Der Aufsatz von Meyers/Lüdicke/Valta macht dies ab deutlich.
[i]Wer bis zu 40 % von zu Hause aus arbeitet, wechselt zwischen Deutschland und Österreich auf Antrag nicht die SozialversicherungDem Wandel hin zu mehr Remote Work folgen viele praktische Fragen, nicht nur des Steuerrechts. Im grenzüberschreitenden Kontext kommen noch weitere Themen hinzu, die während der COVID-19-Pandemie nur temporär zugedeckt wurden. Mit dem Auslaufen der Corona-Sonderregelungen in der EU zum Juli 2023 drängt etwa die Frage, wie ein ungewollter Wechsel der Sozialversicherungspflicht zwischen Arbeitsort und Wohnsitzstaat (wo weiterhin im Homeoffice gearbeitet werden wird) zu vermeiden ist. Schuster stellt ab die frische bilaterale Rahmenvereinbarung für Deutschland und Österreich vor, die weiterhin (Tele-)Arbeit von bis zu 40 % im Nachbarland von zu Hause aus erlaubt.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 3 / 2023 Seite 1
NWB DAAAJ-32668