1. Keine Änderung des AfA-Satzes bei nachträglichen Herstellungskosten im Absetzungszeitraum nach § 7 Abs. 5 EStG - 2. Keine Nachholung versehentlich unterlassener AfA
Leitsatz
1. Bei degressiven AfA auf Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG sind nachträgliche Herstellungskosten ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Vomhundertsatz abzusetzen.
2. Versehentlich unterlassene AfA können nicht nachgeholt werden (Anschluß an , BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709).
3. Beträge, die nach Nr. 1 und Nr. 2 nicht bis zum Ablauf des in § 7 Abs. 5 EStG vorgesehenen Zeitraums abgesetzt werden können, sind in den Folgejahren nach § 7 Abs. 4 EStG abzusetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 491 GAAAA-92359
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