BGH Beschluss v. - 1 StR 325/22

Instanzenzug: Az: 1 StR 325/22vorgehend LG Augsburg Az: 1 KLs 201 Js 124261/21

Gründe

11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als "Klage" bezeichneten Schreiben vom . Er beantragt darin, die Revision zuzulassen, und rügt – mit Vornahme einer (unbeachtlichen) eigenen Beweiswürdigung –, dass der Verwerfungsbeschluss nicht begründet worden ist. Der Senat legt die "Klage" des Verurteilten als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO).

22. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) worden ist, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.

3Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der Entscheidung wurde das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt; es wurde indes nicht für durchgreifend erachtet.

4Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Rn. 6 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist. Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. Rn. 8 mwN).

53. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Rn. 9).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100123B1STR325.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-32587