Leistungen einer Kapitalgesellschaft an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person (hier Personengesellschaft) ohne von vornherein klare und eindeutige Vereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Leistungen einer Kapitalgesellschaft, die nicht auf Rechtsverhältnissen beruhen, die von vornherein klar und eindeutig bestimmt sind, haben auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis, wenn Bezieher der Leistungen eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person ist und die Leistung einen Vorteil für den beherrschenden Gesellschafter auslöst (Abweichung von den BFH-Urteilen vom I 119/64, BFHE 88, 289, BStBl III 1967, 372, und vom I R 125/67, BFHE 98, 470, BStBl II 1970, 466).
2. Eine Personenhandelsgesellschaft ist als ,,Person'' im Sinne der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung an nahestehende Personen anzusehen.
3. Für die Bejahung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist es ohne Bedeutung, wenn an der begünstigten Personengesellschaft auch Personen beteiligt sind, die nicht Gesellschafter der leistenden Kapitalgesellschaft sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 459 YAAAA-92353
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