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BFH Urteil v. - I R 172/86

Die Klägerin ist eine GmbH, an der im Streitjahr 1971 R allein beteiligt war. R war darüber hinaus persönlich haftender Gesellschafter der R-KG (Beteiligung: 90,15 v. H.). Die R-KG vermietete Grundvermögen an die Klägerin. Die Klägerin zahlte auf Grund einer entsprechenden Anforderung im Dezember 1971 an die R-KG eine erhöhte Miete für das ganze Jahr 1971.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 669
BFH/NV 1989 S. 669 Nr. 10
YAAAB-30877

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BFH, Urteil v. 22.02.1989 - I R 172/86 -nv-

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