BGH Beschluss v. - III ZA 23/21

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde in einer Insolvenzrechtssache

Gesetze: § 35 Abs 2 InsO, § 114 ZPO, §§ 144ff ZPO

Instanzenzug: Az: III ZA 23/21 Beschlussvorgehend Az: 15 U 977/21 Raevorgehend LG München I Az: 4 O 11303/19

Gründe

I.

1Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat dem Beklagten, einem vormaligen Rechtsanwalt, Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt, die infolge des Verlusts seiner Prozessführungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 80 Absatz 1 InsO und mangels eines Revisionszulassungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2Hiergegen richtet sich die - zugleich mit einer Gegenvorstellung verbundene - Anhörungsrüge des Beklagten, mit der er eine Freigabeerklärung vom nach § 35 Absatz 2 InsO in Bezug auf seine "selbständige Tätigkeit als Gewerbetreibender mit den angemeldeten Tätigkeiten Assessor jur., unregelmäßige juristische Dienstleistungen" vorgelegt hat.

II.

3Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da der Senat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Auch die nunmehr von ihm vorgelegte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ändert nichts daran, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus den im angegriffenen Senatsbeschluss ausgeführten Gründen erfolglos wäre. Deshalb hat auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg.

4Anzumerken ist, dass es nach dem auch für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz nicht Aufgabe des Senats ist, die Insolvenzbekanntmachungen nach möglichen Freigabeerklärungen, auf die sich die Partei nicht berufen hat, zu durchsuchen.

5Abgesehen davon erfasst die vorgelegte Freigabeerklärung, nach der Einkünfte aus der neuen selbständigen Tätigkeit des Beklagten nicht zur Insolvenzmasse gehören und Ansprüche daraus nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Absatz 2 Satz 1 InsO), nicht die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene und aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit stammende streitgegenständliche Verbindlichkeit. Bei dieser handelt es sich auch nicht um eine von der Freigabe umfasste Forderung aus einem bereits vor Insolvenzeröffnung begründeten und im Rahmen der neuen Tätigkeit lediglich fortgesetzten Dauerschuldverhältnis (vgl. , NZI 2012, 409 Rn. 15 f).

6Im Übrigen wird auf die - nach Ansicht des Senats nicht erläuterungsbedürftigen - Ausführungen zum Fehlen eines Revisionszulassungsgrundes in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Reiter                                                   Arend

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZA23.21.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-32441