BGH Beschluss v. - III ZB 54/19

Instanzenzug: Az: III ZB 54/19 Beschlussvorgehend Az: 22 AR 83/19

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) des Antragstellers vom und seine Rechtsbeschwerde vom kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom hat der Antragsteller mit Schreiben vom Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

2Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2015, 2194 mwN).

III.

3Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

4Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.

5Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

6Im Übrigen ist das Verfahren durch den Senatsbeschluss vom abgeschlossen, so dass eine weitergehende Entscheidung nicht veranlasst ist. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihm betriebenen Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:310822BIIIZB54.19.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-32440