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Rahmenvereinbarung zu Remote Working mit Österreich
Coronabedingte Änderungen am Arbeitsmarkt und im Arbeitsumfeld haben zu neuen Arbeitsformen geführt. Teleworking ist so zu einem etablierten Bestandteil der Arbeitswelt avanciert. Die rechtlichen Auswirkungen davon sind vielfältig und können nicht erwünschte Änderungen hervorrufen. Im sozialversicherungsrechtlichen Bereich haben sich daher Deutschland und Österreich jüngst auf eine Lösung verständigt.
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I. Sozialversicherungsrechtliche Grundsätze
Das internationale Sozialversicherungsrecht ist vom Territorialitätsprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass grds. in dem Staat Sozialversicherungspflicht besteht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene verfolgen EU-Regelungen das Ziel, für eine Tätigkeit nur in einem Mitgliedstaat diese Zuordnung zu erreichen. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sind EU-rechtlich vorgesehen, umfassen jedoch nur befristete und besonders gelagerte Fälle, wie Entsendungen. Außerhalb dieser Fälle ist der Verbleib im SV-Regime des Sitzstaates des Arbeitgebers nur bis zu einem Tätigkeitsumfang von unter 25 % im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers vorgesehen.