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USt direkt digital Nr. 3 vom Seite 11

Besteuerung von Veranstaltern mit Sitz im Drittland

AdV-Beschluss des

StB Dr. Hans-Martin Grambeck

Reiseleistungen unterliegen grundsätzlich der Margenbesteuerung gem. § 25 UStG. Diese war über mehrere Jahrzehnte auf das B2C-Geschäft beschränkt. Infolge eines Vertragsverletzungsverfahrens wurde der Anwendungsbereich auf das B2B-Geschäft ausgeweitet (vgl. hierzu z. B. Grambeck, NWB 46/2019 S. 3361); die gesetzliche Neuregelung im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom trat aufgrund einer mit getroffenen Übergangsregelung aber erst am unausweichlich in Kraft. Weil die Margensteuer für Drittländer einerseits vorteilhaft ist (die Marge wird als Folge des Sitzortprinzips nicht mit EU-Umsatzsteuer belastet, vgl. § 25 Abs. 1 i. V. mit § 3a Abs. 1 UStG), andererseits aber auch nachteilig sein kann (weil im B2B-Bereich sowohl aus den Reisevorleistungen gem. § 25 Abs. 4 UStG als wegen § 14a Abs. 6 UStG mangels Steuerausweis aus der Marge kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann), stellt sich mit der Ausweitung der Margensteuer auf das B2B-Geschäft und infolge des zum vollzogenen Brexit explizit für die UK ansässigen Reiseveranstalter die Frage, ob § 25 UStG für Drittländer zur Anwendung kommt oder n...

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Besteuerung von Veranstaltern mit Sitz im Drittland

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