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BFH Urteil v. - I R 202/82 BStBl 1987 II S. 308

Gesetze: KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 1EStG § 10 dStAnpG § 6

Voraussetzung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Verlustabzug beim sog. Mantelkauf); Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gestaltungsmißbrauchs beim Mantelkauf

Leitsatz

1. Wird das gesamte Vermögen einer Tochterkapitalgesellschaft unter Ausschluß der Abwicklung gemäß den Vorschriften des UmwG auf ihre Mutterkapitalgesellschaft übertragen und anschließend der Name der Mutterkapitalgesellschaft in den der bisherigen Tochterkapitalgesellschaft geändert, so kann die Muttergesellschaft Verluste, die sie in der Vergangenheit erzielt hat, von künftigen Gewinnen abziehen, die aus dem übertragenen Betrieb der Tochtergesellschaft herrühren.

2. Der Anwendungsbereich des § 6 StAnpG (§ 42 AO 1977) ist auf solche Gestaltungen beschränkt, die einer besonderen und ggf. vom Zivilrecht abweichenden steuerrechtlichen Beurteilung zugänglich sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 308
DAAAA-92321

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Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 29.10.1986 - I R 202/82

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