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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 2 K 2118/17

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 ; FreizügG/EU § 2 Abs. 1 ; FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2 ; FreizügG/EU § 5 ; AEUV Art. 20 ; AEUV Art. 21 Abs. 1 ; EGVO-883/2004 Art. 4 ; EUVO-492/2011 Art. 10

Zum Kindergeldanspruch eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkindes

Leitsatz

1. Unterfällt ein drittstaatsangehöriger Elternteil eines Unionsbürgerkindes nicht als Familienangehöriger i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizüG/EU dem Anwendungsbereich des FreizügG/EU, gilt für ihn keine Freizügigkeitsvermutung. Die Prüfung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts ist in diesen Fällen durch die Familienkasse bzw. durch das Finanzgericht vorzunehmen.

2. Für einen drittstaatsangehörigen Elternteil eines Unionsbürgerkindes kann sich ein Freizügigkeitsrecht i.S.v. § 2 Abs. 1 FreizüG/EU aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ergeben, wohingegen sich aus Art. 20 AEUV ein derartiges Freizügigkeitsrecht nicht ableiten lässt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EAAAJ-32176

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 03.01.2023 - 2 K 2118/17

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