Zum Kindergeldanspruch
eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkindes
Leitsatz
1. Unterfällt
ein drittstaatsangehöriger Elternteil eines Unionsbürgerkindes nicht
als Familienangehöriger i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizüG/EU dem Anwendungsbereich
des FreizügG/EU, gilt für ihn keine Freizügigkeitsvermutung. Die
Prüfung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts
ist in diesen Fällen durch die Familienkasse bzw. durch das Finanzgericht
vorzunehmen.
2. Für einen drittstaatsangehörigen
Elternteil eines Unionsbürgerkindes kann sich ein Freizügigkeitsrecht
i.S.v. § 2 Abs. 1 FreizüG/EU aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ergeben, wohingegen
sich aus Art. 20 AEUV ein derartiges Freizügigkeitsrecht nicht ableiten lässt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EAAAJ-32176
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 03.01.2023 - 2 K 2118/17
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