Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommunale Wettbürosteuern sind (doch) verfassungswidrig
Anmerkung zum
Die Frage, ob Kommunen rechtmäßigerweise Wettbürosteuern erheben dürfen, beschäftigt die Gerichte – soweit ersichtlich – seit dem Jahr 2015. Nur vermeintlich schien der diesbezügliche Meinungsstreit zwischenzeitlich bereits durch das ( NWB TAAAG-59614) im Sinne eines grundsätzlichen „ja“ beendet zu sein, wurde in dieser Entscheidung doch lediglich die Ausgestaltung der konkret in Rede stehenden Steuersatzung beanstandet. Um so überraschender hat jüngst das ( NWB DAAAJ-29532) judiziert, dass auch nach erfolgter „Reparatur“ eben selbiger Satzung die in ihr vorgesehene Steuererhebung verfassungswidrig ist – wenngleich nunmehr aus einem anderen Grund. Diese für Kommunen wie Betreiber entsprechender Gewerbe gleichermaßen bedeutsame Entscheidung ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrags, in dem das vorgenannte Urteil dargestellt und besprochen sowie ein abschließender Ausblick gegeben wird.
.
I. Sachverhalt
[i]Dortmunder WettbürosteuerNach § 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros) v....