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Lohn und Gehalt | BMF: Anzeigepflicht bei Verdienstausfallentschädigung wegen Corona-Quarantäne
Das BMF äußert sich zur Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 EStG bei Verdienstausfallentschädigung wegen Corona-Quarantäne, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht von einer Steuerfreiheit in vollem Umfang nach § 3 Nr. 25 EStG ausgegangen ist.
Der [i]Keine Anzeigepflicht bei Differenz von maximal 200 €Arbeitgeber muss dann keine „Anzeige über nicht durchgeführten Lohsteuerabzug“ gem. § 41c Abs. 4 EStG erstellen, wenn die Differenz zwischen der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der von der Entschädigungsbehörde an den Arbeitgeber geleisteten Erstattung 200 € pro Quarantänefall nicht übersteigt. Der Arbeitgeber haftet nach dem BMF dann auch nicht für die nicht einbehaltene Lohnsteuer; das BMF begründet dies mit einer analogen Anwendung des § 42d Abs. 2 EStG, der bei Erfüllung der Anzeigepflicht gem. § 41c Abs. 4 EStG eine Haftung ausschließt...