BGH Beschluss v. - XI ZR 355/18

Instanzenzug: Az: GSZ 1/20vorgehend Az: XI ZR 355/18vorgehend Az: XI ZR 355/18vorgehend Az: I-31 U 42/17vorgehend Az: 14 O 149/15

Gründe

I.

1Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € weiterverfolgt. Der die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf bis 35.000 € festgesetzt.

2Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.

3Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des Klägers, da dieser dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hat.

4Diese Beschwer beträgt insgesamt bis zu 410.000 €. Sie setzt sich zusammen aus dem Wert des mit den - einseitig für erledigt erklärten - Klageanträgen zu 1a und 1c wirtschaftlich identischen Hilfsantrags zu 1, für den - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht - die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 270.900 € maßgeblich sind, sowie dem Wert des Hilfsantrags zu 2. Dieser Wert beträgt 100.000 €, da sich der Hilfsantrag nur auf die "im Grundbuch [...] zur laufenden Nummer 1 eingetragen[e] und gemäß Zweckerklärung vom zugunsten der Beklagten abgetreten[e] Eigentümergrundschuld des Klägers" bezieht, die nach der im Berufungsurteil konkret in Bezug genommenen Zweckerklärung (Bl. 20 der Akten) einen Wert von 100.000 € hat, während die weiteren unter den Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden im Klageantrag nicht genannt und damit nicht Gegenstand dieses Antrags sind. Der Antrag auf Feststellung des Verzugs mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags hat keinen eigenständigen Wert. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Antrag auf Zahlung von 34.097 € ist nur in Höhe von 19.167,29 € hinzuzurechnen, da er in Höhe von 14.929,71 € eine für den Gegenstandswert unbeachtliche Nebenforderung betrifft, weil insoweit Nutzungsersatz für die Zeit bis zum Widerruf begehrt wird.

III.

5Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Derstadt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:220921BXIZR355.18.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-31785