Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
nationales Visum „D”
Leitsatz
1. § 62 Abs. 2 EStG in der ab dem anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (EStG n. F.) knüpft den Kindergeldanspruch an den Besitz
bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG, die zur Erwerbstätigkeit und damit zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland berechtigen.
2. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n.F. ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch ein nationales Visum „D”) nach § 6 Abs.
3 AufenthG in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen ist, wenn es mindestens sechs Monate gültig ist und zu einer Beschäftigung
berechtigt.
Fundstelle(n): EAAAJ-31703
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.11.2022 - 1 K 21/22
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