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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 21/22

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § 6 Abs. 3, AufenthG § 18b Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer

nationales Visum „D”

Leitsatz

1. § 62 Abs. 2 EStG in der ab dem anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (EStG n. F.) knüpft den Kindergeldanspruch an den Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG, die zur Erwerbstätigkeit und damit zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen.

2. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n.F. ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch ein nationales Visum „D”) nach § 6 Abs. 3 AufenthG in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen ist, wenn es mindestens sechs Monate gültig ist und zu einer Beschäftigung berechtigt.

Fundstelle(n):
EAAAJ-31703

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.11.2022 - 1 K 21/22

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