1. In Ermangelung
einer Unionsregelung sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen
bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen
Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates
zu regeln (, Rn. 74).
2. Zu den Modalitäten für die
Zahlung der Zinsen zählen neben dem Zinssatz und der Berechnungsmethode
insbesondere auch der Zinslauf sowie die Festsetzungsfrist.
3. Da Zinsansprüche nach innerstaatlichem
Recht der Festsetzungsverjährung nach § 239 Abs. 1 AO unterliegen,
ist mit Blick auf die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes davon auszugehen,
dass auch in Bezug auf den unionsrechtlichen Zinsanspruch die Vorschrift des
§ 239 Abs. 1 AO betreffend die Festsetzungsverjährung Anwendung
findet.
4. Die Festsetzung angemessener
Ausschlussfristen ist für die Rechtsverfolgung im Interesse der
Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt,
mit dem Unionsrecht vereinbar.
5. Die im nationalen Recht
in § 239 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Festsetzungsfrist führt nicht
dazu, dass dem Einzelnen die Ausübung der ihm nach der Unionsrechtsordnung verliehenen
Rechte - konkret die Geltendmachung des Zinsanspruchs für den Zeitraum der
Entrichtung der Antidumpingzölle bis zur Erstattung dieser Abgaben
- praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAJ-31698
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 03.11.2022 - 4 K 103/21
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