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Umsatzsteuer kompakt
Zur zeitnahen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung (BFH)
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an und ; ; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger ist mit der Vermietung von Grundstücken unternehmerisch tätig. Seit dem Jahr 2011 vermietet der Kläger ein Grundstück im Inland umsatzsteuerfrei und gab im Streitjahr keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 errichtete der Kläger ein Wohn-/und Bürogebäude. Die Büroräume in dem Gebäude mit einer Fläche von ca. 110 m² vermietet der Kläger seit Fertigstellung im Jahr 2016 an die C GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er ist. Die in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen und auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellu...