Sog. Opfergrenze bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen anzuwenden; Tz. 2.5.2 des BMF-Schreibens BStBl 1984, 402 als zutreffende norminterpretierende Verwaltunsregelung zu beachten
Leitsatz
1. Unterhaltsleistungen dürfen im allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze).
2. Bei der Berechnung dieser sog. Opfergrenze ist Tz. 2.5.2 des (BStBl I 1984, 402) als zutreffende norminterpretierende Verwaltungsregelung zu beachten (Anschluß an , BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 852 MAAAA-92250
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