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Erweiterung einer Anschlussprüfung
(1) Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung. (2) Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind auch bei Prüfungsanordnungen die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (Bezug: § 5, § 193 Abs. 1 AO; § 4 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BpO 2000).
In Bezug auf die Ermessensausübung bei der Anordnung sowie der Durchführung einer Außenprüfung hat sich die Finanzverwaltung durch die Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – hier der BpO 2000 – eine Selbstbindung auferlegt. Bei anderen Betrieben als Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO 2000 nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungsz...