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Insolvenzverfahren | Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners
Hat der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben und erzielt der Schuldner zusätzlich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, kann das Insolvenzgericht nicht anordnen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit oder den fiktiven Einkünften aus dem angemessenen Dienstverhältnis zu entnehmen ist.
Zwar kann der vom selbständig tätigen Schuldner an die Masse abzuführende Betrag dadurch berechnet werden, dass sowohl das fiktive Einkommen des Schuldners aus einem angemessenen Dienstverhältnis (§ 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO a. F.) als auch tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen oder Renten zusammengerechnet werden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Schuldner muss die der Masse zufließenden Einkünfte dann um den entsprechende...