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Fokus: Anspruch auf Gewerberaummiete im Zeitraum des Lockdowns (BGH)
Die landesrechtlichen Betriebsbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie führen nicht zu einem Mangel an der Mietsache und begründen keine Unmöglichkeit bezüglich der vertragsgemäßen Überlassung und den Gebrauch der Mietsache. Es kann ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Zu prüfen ist, ob ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Mieter zu einem untragbaren Ergebnis führt (, NWB MAAAJ-29863).
Sachverhalt
Kläger war ein Gewerberaumvermieter, der von den Beklagten eine Zahlung i. H. von insgesamt 12.000 € zuzüglich Zinsen verlangte.
Die Beklagten betrieben in den angemieteten Gewerberäumen einen Friseursalon und eine Boutique. Außerdem erbrachten die Beklagten Kosmetikdienstleistungen. Sie zahlten für den Gewerberaum eine monatliche Miete i. H. von 3.500 € und leisteten außerdem eine Nebenkostenvorauszahlung i. H. von monatlich 500 €. Bis Ende des Jahres 2020 hatten die Beklagten einen Teil der Räume zur Führung eines Betriebes zur Bartpflege untervermietet.
Durch das Auftreten des Corona-Virus erließ die hessische Landesregierung am eine Verordnung zur Bes...