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Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Neues auf einen Blick:
Ab dem beträgt die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschaleab dem erstenvollenEntfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,38 €.
Vgl. auch die Ausführungen beim Stichwort „Entfernungspauschale“.
1. Allgemeines
Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei (§ 3 Nr. 15 Sätze 1 und 2 EStG). Die Fahrten müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) durchgeführt werden; die Steuerbefreiung gilt also für Job-Tickets und auch für die BahnCard, kommt aber u. a. nicht bei Benutzung eines Mietwagens oder Pkw (privater Pkw oder Firmenwagen) zur Anwendung.
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) mindern die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 Satz 3 EStG). Sie sind daher vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Der Arbeitgeber hat allerdings das Wahlrecht, die steuerfreien Leistungen mit 25 % pauschal zu versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Diese mit 25 % pauschal versteuerte Leistung ist nicht auf die Entfernungspauschal...