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BBK Nr. 2 vom Seite 90

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber

Jörg Romanowski

[i]Rabe v. Pappenheim, Arbeitsunfähigkeit, Lexikon Arbeitsrecht NWB VAAAD-10628 Der „gelbe Schein“ hat ausgedient: Ab Anfang dieses Jahres hat das elektronische Meldeverfahren die Papierform ersetzt. Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz und dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz wurde die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern durch die Arbeitgeber bei den Krankenkassen geschaffen. Für privat Krankenversicherte bleibt es vorerst bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Verfahren zur Ausstellung und Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (= eAU).

I. Umsetzung und praktischer Ablauf

[i]Übermittlung von den KrankenkassenBereits seit dem ist die Übermittlung der eAU durch die Arztpraxen an die Krankenkassen Pflicht. Zum ist nunmehr auch das digitale Übermittlungsverfahren für Arbeitgeber gestartet. Bis zum mussten Vertragsärzte neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung ausstellen, die der Patient an seinen Arbeitgeber weitergeleitet hat.

[i]Abruf aus dem LohnprogrammAb sofort müssen Arbeitnehmer den „gelben Schein“ nicht mehr beim Arbeitgeber vorlegen – sie müssen sich lediglich arbeitsunfähig melden. Den Arbeitgebern werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem dann auf Abruf aus dem Lohnprogramm maschinell von den Krankenkassen übermittelt. Die Arbeitgeber werden somit digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert. S. 91

Hinweis:

Das eAU-Verfahren ist nicht vorgesehen für Fehlzeiten aufgrund von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, Minijobs in Privathaushalten, Privatarztpraxen und Ärzte im Ausland.

Das [i]AU in Papierform weiterhin zur PatienteninformationVerfahren beginnt grundsätzlich mit einer Krankmeldung der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber – daran ändert sich nichts. Waren die erkrankten Arbeitnehmer dann beim Arzt, wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ausgestellt. Die Arztpraxis wird den Patienten zwar noch die AU-Bescheinigung in Papierform ausstellen und mitgeben, gleichzeitig die Daten dieser Bescheinigung aber elektronisch an die Krankenkasse des Patienten übersenden.

Hinweis:

Die AU-Bescheinigung in Papierform dient ab nur noch zur Information für den Patienten – dem Arbeitgeber muss diese in Papier ausgestellte Bescheinigung nicht mehr vorgelegt werden.

II. Abruf der Daten durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse

Zunächst haben die Arbeitgeber (z. B. telefonisch) von ihren Mitarbeitern die Information bekommen, dass diese krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen können. Die Arbeitgeber fordern daraufhin die Daten der eAU mittels Lohnprogramm bei den Krankenkassen an.

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 5
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