Online-Nachricht - Freitag, 13.01.2023

Verfahrensrecht | Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem übermittelten Klage per Telefax (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem übermittelten Klage per Telefax und zur Ordnungsmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die für die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung auf §§ 52a, 52d FGO hinweist, entschieden (; rkr.).

Sachverhalt: Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen eine Einspruchsentscheidung vom . In der Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung hieß es u.a.: Die Klage ist [...] schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. [...] Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie im Internet unter [...].

Am erhob die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät, Klage. Die Klageschrift ging per Telefax bei Gericht ein. Daraufhin teilte das Gericht der Klägerin mit, dass die Klageschrift nicht elektronisch eingegangen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 52a, 52d FGO nicht zulässig erhoben sei.

Am reichte die Klägerin, erneut vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Klageschrift vom als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines der Partner der Sozietät als Absender bei Gericht ein. Dazu führte die Klägerin aus, dass die Klage mit der erfolgten Einreichung der Klageschrift mittels beA fristgemäß erhoben worden sei, da die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung keinen ausreichenden Hinweis auf die elektronische Einreichung enthielte.

Das FG wies die Klage ab:

  • Die mit Schriftsatz vom per Telefax eingelegte Klage ist nicht wirksam erhoben worden, da es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. Zum einen gilt ein Telefax schon nicht als elektronisches Dokument; zum anderen ist diese Klageschrift weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch über einen sicheren Übermittlungsweg übertragen worden. Die Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument ist wegen des ab in Kraft getretenen § 52d FGO allerdings zwingend, denn ab diesem Datum ist der dort genannte Personenkreis - wie etwa Rechtsanwälte - zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.

  • Die zweite Einreichung der Klageschrift am sodann als elektronisches Dokument ist außerhalb der regulären Klagefrist erfolgt. Die Klagefrist verlängert sich im Streitfall auch nicht auf ein Jahr wegen einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn auch nicht zwingend notwendig, sind Angaben über die Form des Rechtsbehelfs jedenfalls ausreichend, wenn der Gesetzeswortlaut über die Form des Rechtsbehelfs wiedergegeben wird. Dies ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der Fall gewesen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2023 (RD)

Fundstelle(n):
NWB JAAAJ-31039