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Allgemeinverbindlicherklärung (eines Tarifvertrages)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann gem. § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint i. d. R. im öffentlichen Interesse geboten, wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TVG) oder die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TVG). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird der Geltungsbereich eines Tarifvertrages auch auf die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und -nehmer ausgedehnt.